WIR INFORMIEREN💡: Grundsteuerreform – Was kommt auf Vermieter und Mieter zu?
Die Berechnung der Grundsteuer beruht auf einem Gesetz aus dem Jahr 1964, ist unzulässig und muss bis Ende 2019 neu geregelt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke seien „völlig überholt“ und führten zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“ der Immobilienbesitzer. Nach Verabschiedung eines neuen Gesetzes soll eine Übergangsfrist bis Ende 2024 gelten.
Hier die wichtigsten Hintergründe im Überblick:
Grundstücke und Gebäude ziehen Kosten für die Kommunen nach sich, zum Beispiel für Straßenlaternen, öffentliche Grünflächen oder Freizeiteinrichtungen. Die Eigentümer sollen diese Lasten mittragen. Dazu gibt es die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Die Bemessungsgrundlage ist bundesweit einheitlich geregelt. Jede Kommune bestimmt aber mit einem Hebesatz die tatsächliche Höhe der Steuer. Die Grundsteuer deckt etwa zehn Prozent der kommunalen Steuereinnahmen und ist damit eine wichtige Finanzierungsquelle. Die Einnahmen aus der Grundsteuer A lagen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2016 bei rund 400 Millionen Euro. Die Grundsteuer B brachte etwa 13,3 Milliarden Euro. Die Grundsteuer wird an Mieter weitergegeben und ist Teil der Nebenkosten. Grundbesitzer, Mieter, Hauseigentümer, alle zahlen diese Steuer, die mit den tatsächlichen Werten der Grundstücke und Immobilien oft nicht mehr viel zu tun hat. In Westdeutschland stammen die Kriterien für die Bewertung des zu versteuernden Grundvermögens von 1964, in Ostdeutschland sogar von 1935. Es wird Zeit, dass die Gesetze den aktuellen Bedingungen angepasst werden.
Folgende Vorschläge wurden bisher angeführt:
Die Mehrheit der Bundesländer hat bereits ein „Kostenwertmodell“ vorgeschlagen. Das sieht vor, die 35 Millionen Grundstücke und Immobilien neu zu bewerten. Dies könnte für viele Eigentümer teuer werden. Blieben dann die Steuermesszahlen und Hebesätze unverändert, würde dies im Durchschnitt zu einer „Verzehnfachung der Grundsteuer“ führen, kritisiert der Immobilienverband IZA. Auch dürfte es viele Jahre dauern, die neuen Einheitswerte zu ermitteln.
Das sogenannte Südländer-Modell, angelehnt an einen Vorschlag der Länder Bayern, Hessen und Baden-Württemberg sieht vor, die Grundsteuer nach der Größe des Grundstücks und der Nutzfläche zu bemessen – nicht jedoch nach dem Wert. Das wird von der Immobilienwirtschaft favorisiert, weil damit „kein automatischer Erhöhungsmechanismus“ verbunden und dies viel leichter umzusetzen wäre.
Union und SPD wollen laut Koalitionsvertrag eine Grundsteuer C. Damit sollen Kommunen nicht genutzte Grundstücke höher besteuern können, um Spekulationen mit unbebauten Grundstücken zu bekämpfen und mehr Bauland zu mobilisieren.
Der Verband Haus und Grund argumentiert: Die Grundsteuer C würde diejenigen bestrafen, die keine oder nur geringe finanzielle Reserven zum Bauen haben.
Quelle: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/grundsteuer-urteil-unzulaessig-bundesverfassungsgericht-1.3937736