+++ AUS AKTUELLEM ANLASS +++
Handlungsempfehlungen im Immobilienbereich mit dem Coronavirus
Immobilienkrediten
Infolge der COVID-19-Pandemie stehen viele Menschen vor dem Problem ihre Kredite nicht bedienen zu können. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht daher vor, dass während der Krisenzeit fällige Tilgungs- und Zinszahlungen für mindestens drei Monate aufgeschoben werden können. Anschließend verlängert sich der Darlehensvertrag um jene drei Monate.
Besichtigungstermine
Durch die erlassene Kontaktsperre sind nur noch Treffen mit maximal 2 Personen erlaubt. Das betrifft auch Wohnungsbesichtigungen. Bei unumgänglichen Besichtigungen sollten stets die allgemeinen Hinweise zur Hygiene eingehalten werden (Desinfektion von Kontaktflächen, offen stehende Innentüren, etc.)
Das Bundesland Bayern ist bereits einen Schritt weiter gegangen und hat auch Wohnungsbesichtigungen für unzulässig erklärt. Im Ausnahmefall sind diese möglich, sofern die Gefahr von Wohnungslosigkeit oder erhebliche finanzielle Einbußen für den Vermieter drohen.
Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass andere Bundesländer dem Beispiel folgen. Daher sollte die Situation hier tagesaktuell geprüft werden.
Umzug
Auch wenn derzeit jeder angehalten ist Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren sind Umzüge grundsätzlich zulässig. Abschlüsse von Mietverträgen oder Wohnungsübergaben sind nicht explizit verboten. Lässt sich ein Umzug oder die Wohnungsübergabe nicht verschieben, so sollten beim Zusammentreffen der Mindestabstand von 1,5 m und die bekannten Hygieneregeln beachtet werden.
Da berufliche Tätigkeiten erlaubt sind, darf der Umzug auch durch ein Umzugsunternehmen durchgeführt werden. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass Freunde oder Verwandte, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, beim Umzug mithelfen.
Notartermine
Notartermine sind weiterhin zulässig, da sie zu den wichtigen Angelegenheiten zählen, die grundsätzlich keinen Aufschub erlauben. Anderenfalls könnte es zu einem Rechtsverlust führen.
Spiel- & Sportstätten
Spiel- & Sportstätten dürfen nicht mehr benutzt werden. Dies trifft nicht nur auf öffentliche Anlagen zu, sondern insbesondere auch auf Spielplätze in Wohnungseigentumsanlagen oder Mietshäusern. Die Anlangen können durch die Anbringung von Absperrband geschlossen werden.
Informationspflicht Eigentümer/Verwalter
Für Immobilieneigentümer oder Verwalter besteht keine Pflicht bei einem Coronaverdachtsfall oder einer Quarantäne eines Bewohners die anderen Hausbewohner zu informieren. Diese Anordnungen erfolgen über die zuständigen Behörden, welche auch für weitere Maßnahmen zuständig sind.
Handwerker
Berufliche Tätigkeiten sind während des Kontaktverbots nicht verboten. Wenn zu Hause also ein Notfall vorliegt, dann darf ein Handwerker beauftrag werden. Bei nicht notwendigen Arbeiten sollte hingegen überlegt werden, ob diese nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können. In jedem Fall sollte auch hier auf den Mindestabstand von 1,5 m und die Hygieneregeln geachtet werden.