Änderungen im WEG-Recht seit dem 01.12.2020
Seit dem 01.12.2020 sind Änderungen im WEG-Recht in Kraft getreten. Im folgenden finden sie einige Neuerungen, die für sie interessant sein könnten.
Eigentümerversammlungen:
Die Einladungsfrist sollte mindestens drei Wochen betragen. Jede Eigentümerversammlung ist beschlussfähig und Vollmachten können in Textform ausgeführt werden. In der Versammlung können die Anwesenden beschließen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Beschlusspunkten genügen. Die elektronische Teilnahme eines Eigentümers an Versammlungen ist ebenfalls möglich, soweit es nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG beschlossen wurde.
Weiterhin kennt das neue WEG Recht keine qualifizierten Beschlussmehrheiten mehr.
Bauliche Veränderungen:
Mit einfacher Mehrheit lassen sich jetzt bauliche Veränderungen durchführen. Dabei müssen aber die verlangenden bzw. beschließenden Eigentümer diese Kosten zu tragen haben. Die Verteilung der Kosten wird in § 21 WEG bestimmt.
Der Verwalter:
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter sind verbunden und er ist ihr Organ. Er erhält eine umfassende Vertretungsvollmacht (§ 9b Abs. 1 Satz WEG). Laut § 26a WEG kann sich der Verwalter bei einer Industrie- & Handelskammer als zertifizierter Verwalter prüfen lassen.
Die Abberufung eines Verwalters kann nicht mehr an einen wichtigen Grund geknüpft werden und der Verwaltervertrag endet automatisch spätestens sechs Monate nach Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).